Gewalt oder Diskriminierung gegen die Polizei

Bei Polizeieinsätzen kann es zu Spannungen zwischen Polizeibeamten und Bürgern kommen. So wird auch die Polizei Opfer von Hassbotschaften und Hassdelikten. Daher genießen Polizeibeamte laut Gesetz einen besonderen Schutz, wenn einer der folgenden Rechtsverstöße vorliegt:

Schmähung

Wird eine „öffentlich-rechtliche Person im Rahmen ihres Amtes“ (beispielsweise ein Polizeibeamter) durch Handlungen, Äußerungen, Verhaltensweisen oder Drohungen beleidigt, so kann dies laut Strafgesetzbuch (Art. 276) mit einer Haftstrafe und einer Geldbuße geahndet werden.

Beispiel: Ein Richter hat einen Mann verurteilt, der einen Polizeibeamten bei dessen Amtsausübung beleidigt hatte.

Beleidigungen

Bei Beleidigungen wird eine Person durch mehr oder weniger vage Handlungen oder Äußerungen beleidigt, die nach Einschätzung der meisten Menschen die Ehre und den guten Ruf antasten (Art. 448, 2. Absatz, des Strafgesetzbuches). Die mündliche Beleidigung eines Polizeibeamten ist strafbar. Kommt der Fall vor ein Gericht, kann der Richter das Strafmaß erhöhen, wenn er zu dem Schluss kommt, dass es bei einem der Motive der Straftat um ein gesetzlich geschütztes Diskriminierungsmerkmal geht.

Beispiel: Ein Richter verhängte ein höheres Strafmaß gegen eine Frau, die eine Polizeibeamtin aufgrund ihrer Hautfarbe beleidigt hatte.

Im Übrigen sind Polizeibeamte wie alle anderen Bürger durch das Antirassismus- und Antidiskriminierungsgesetz geschützt. Kommt es zu einem Gesetzesverstoß, bei dem der Täter aus Hass, Verachtung oder Feindseligkeit gegenüber einer Person aufgrund eines geschützten Merkmals handelt, so droht laut Strafgesetzbuch ein höheres Strafmaß.

Wurden Sie als Polizeibeamte(r) diskriminiert oder mit Hassbotschaften attackiert? Dann melden Sie dies bei Unia.