Was sind die Diskriminierungsgründe?

Im Antidiskriminierungsrecht – bestehend aus föderalen Gesetzen, Dekrete und Ordonnanzen - ist von 20 sogenannte‚geschützte Merkmale‘ die Rede. Dies bedeutet, dass jede Diskriminierung aufgrund eines solchen Merkmals verboten und strafbar ist.

Unia ist für diese Merkmale zuständig:

Unia ist für das Merkmal Geschlecht nicht zuständig. Belgien hat eine eigene Instanz für Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie mit geschlechtsbezogenen Diskriminierungen (auch Transgendern) eingerichtet: das Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern.

Unia ist für das Merkmal Sprache nicht zuständig, für die bisher noch keine öffentliche Instanz eigens zuständig ist.

Die Merkmale sind in der gesamten Antidiskriminierungsgesetzgebung (Gesetze, Dekrete und Ordonnanzen) die gleichen, bis auf zwei Ausnahmen:

  • In Flandern geht es in dem Gesetzestext um ‚soziale Stellung‘ statt ‚sozialer Herkunft‘. Zudem ist hier auch die Nichtdiskriminierung durch Assoziierung geschützt. In der Wallonie bezieht sich der Text auf "soziale Herkunft und Status". 
  • Die "Haushaltszusammensetzung" wird seit 2019 auch im wallonischen Text erwähnt.
  • Die Französische Gemeinschaftskommission (COCOF) hat keine erschöpfende Liste von Merkmalen.

In der Antidiskriminierungsgesetzgebung ist eine Bewertung des Antirassismusgesetzes, des Antidiskriminierungsgesetzes und des Gendergesetzes vorgesehen. Diese Bewertung, in deren Rahmen auch die Liste der Diskriminierungsgründe überprüft wurde, erfolgte 2016 und 2017. Im Februar 2017 wurde der belgischen Abgeordnetenkammer und dem Staatssekretär für Chancengleichheit der Bewertungsbericht der Expertenkommission vorgelegt. Unia hat zusätzlich einen eigenen Evaluierungsbericht erstellt.