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Unter welchen Bedingungen sprechen wir von Diskriminierung?

Laut Antidiskriminierungsgesetzen ist von Diskriminierung die Rede, wenn man in einer vergleichbaren Situation anders behandelt wird, ohne dass dieser Unterschied gerechtfertigt werden könnte. Dabei muss man wissen, dass nicht jede Unterscheidung eine Diskriminierung darstellt und dass nicht jede Form der Diskriminierung durch Antidiskriminierungsgesetze verboten wird

Die folgenden Fragen müssen mit Ja beantwortet werden, damit von Diskriminierung die Rede ist.

1. Gibt es einen Zusammenhang mit einem geschützten Diskriminierungsmerkmal?

Die Unterscheidung muss sich auf ein persönliches Merkmal beziehen, das durch die Antidiskriminierungsgesetze geschützt ist.  Die geschützten Merkmale für die Unia zuständig ist, sind: Staatsangehörigkeit, die sogenannte Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft, Alter, sexuelle Ausrichtung, Personenstand, Geburt, Vermögen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung, politische Überzeugung, gewerkschaftliche Überzeugung, Sprache, aktueller oder künftiger Gesundheitszustand, eine Behinderung, ein körperliches oder genetisches Merkmal, soziale Herkunft,

Die Antidiskriminierungsgesetze schützen nicht alle persönlichen Merkmale. Beispiel: Manche Gemeinden verlangen von Nichteinwohnern ein höheres Eintrittsgeld für ihre Sportanlagen. Das persönliche Merkmal „in einer bestimmten Gemeinde wohnen“ fällt nicht unter die Antidiskriminierungsgesetze. Diese Unterscheidung kann also nicht auf Grundlage der Antidiskriminierungsgesetze beurteilt werden.

Die geschützten Diskriminierungsmerkmale können

  • tatsächlich oder vermeintlich sein: 
    • tatsächlich: man ist homosexuell und wird deswegen Opfer von Diskriminierung.
    • vermeintlich: man wird zum Beispiel Opfer von Diskriminierung, weil der Täter glaubt, man sei homosexuell, obwohl man eigentlich heterosexuell ist.
  • zur Person gehören oder durch Assoziation zugewiesen werden
    • zur Person gehörend: zum Beispiel, wenn man eine Behinderung hat.
    • durch Assoziierung: zum Beispiel, wenn Eltern wegen der Behinderung ihres Kindes diskriminiert werden.
  • Allein stehen oder in einer Kombination mit anderen geschützten Merkmalen wirken: 
    • intersektionale Diskriminierung: Eine Person wird aufgrund von mehreren Diskriminierungsmerkmalen, die einander beeinflussen und untrennbar sind, diskriminiert. Wenn zum Beispiel einer Frau mit Kopftuch der Zugang zu einem Sportverein verweigert wird. In diesem Fall interagieren die geschützten Merkmale Geschlecht und Religion und werden untrennbar miteinander verbunden (ein Mann, der Muslim ist, oder eine Frau ohne Kopftuch wären erlaubt).
    • kumulative Diskriminierung: eine Person wird aufgrund einer Unterscheidung diskriminiert, die auf mehreren geschützten Merkmalen beruht. Diese werden zusammengezählt, bleiben jedoch trennbar. Zum Beispiel ein älterer Mann, der nicht eingestellt wird, da er vermeintlich nicht  in ein Team junger Frauen passt.

Gut zu wissen: die geschützten Diskriminierungsmerkmale schützen alle, sowohl Minderheiten als auch Mehrheiten:

  • Homosexuelle, aber auch heterosexuelle Personen
  • Ältere, aber auch Jüngere (und alle anderen Alterskategorien)
  • Schwarze Menschen und People of Color, aber auch weiße Menschen
  • Gläubige und die, die nicht gläubig sind... 

2. Findet die Unterscheidung in einem Bereich statt, für den die Antidiskriminierungsgesetze gelten?

Die föderalen Antidiskriminierungsgesetze gelten für die folgenden Bereiche des gesellschaftlichen Lebens

  • Zugang zu Güter und Dienstleistungen, die öffentlich verfügbar sind
  • Sozialschutz, einschließlich sozialer Sicherheit und Gesundheitsversorgung
  • Löhne und Gehälter
  • Zusatzversicherungen
  • Beschäftigung (Arbeitnehmer-Arbeitgeberbeziehungen)
  • Erwähnung in einem amtlichen Dokument oder Protokoll
  • Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einen bestimmten Beruf ausüben, einschließlich der von diesen Organisationen gewährten Leistungen
  • Zugang zu und Teilnahme an einer wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder politischen Tätigkeit, die der Öffentlichkeit offensteht, sowie jede andere Ausübung dieser Tätigkeiten

Weitere Bereiche sind Befugnisse der Gemeinschaften und Regionen. Zum Beispiel Wohnen, öffentlicher Nahverkehr, Kultur, Bildung ... Die Dekrete und Verordnungen der Gemeinschaften und Regionen regeln den Umgang mit Diskriminierung in diesen Bereichen.

Gut zu wissen: Antidiskriminierungsgesetze gelten nicht in der Privatsphäre. Man kann einladen, wen man möchte. Sie können auch nicht der Diskriminierung bezichtigt werden, weil Sie als Kunde zum Beispiel in Bäckerei A gehen und die Bäckerei B konsequent links liegen lassen. Umgekehrtes gilt nicht. Als Warenanbieter darf der Bäcker keine Kunden diskriminieren.

3. Handelt es sich auf Grundlage der Antidiskriminierungsgesetze um verbotenes Verhalten?

Die Tatsache, dass die Unterscheidung ein geschütztes Diskriminierungsmerkmal betrifft, reicht nicht. Zusätzlich muss es sich auch um eine der folgenden verbotenen Verhaltensweisen handeln: 

Open Close Direkte Diskriminierung

Open Close Indirekte Diskriminierung

Open Close Belästigung

Open Close Verweigerung angemessener Vorkehrungen

Open Close Anweisung zur Diskriminierung

4. Erfolgt die Unterscheidung ohne gültige Begründung?

Im Falle möglicher Diskriminierung muss man sich die unterschiedliche Behandlung immer genauer ansehen:

  • Manchmal ist diese gerechtfertigt: Ein Minderjähriger darf kein Fahrzeug fahren, eine Person mit Sehbehinderung kann nicht Pilot werden, jemand, der kein Freischwimmer-Abzeichen hat, kann nicht als Rettungsschwimmer arbeiten...
  • Ist die Unterscheidung nicht gerechtfertigt? Erst dann handelt es sich um verbotene Diskriminierung. So wäre es nicht gerechtfertigt, eine Person, die alle Qualifikationen für den Beruf des Piloten erfüllt, abzulehnen, nur weil sie schwarz ist, oder eine Person, die alle Qualifikationen als Rettungsschwimmer erfüllt, abzulehnen, weil sie eine Frau ist. 

Die Rechtfertigungsmechanismen der Antidiskriminierungsgesetze sind komplex und können sich je nach geschütztem Merkmal, Bereich und verbotenem Verhalten unterscheiden:

  • In bestimmten Fällen ist eine Unterscheidung nie zu rechtfertigen. Beispiel: Ein Mann mit schwarzer Hautfarbe wird von einem Ladenbesitzer nicht in das Geschäft gelassen. 
  • In bestimmten Fällen kann eine Unterscheidung objektiv durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sein, wobei die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein müssen. Beispiel: Eine ältere Dame, deren Gesundheitszustand nicht besonders gut ist, vermietet eine ihr gehörende Eigentumswohnung, die sich über der Wohnung befindet, in der sie selbst wohnt. Sie wünscht sich einen Mieter, der ungefähr so alt ist wie sie und somit einen ähnlichen Lebensrhythmus hat.
  • In bestimmten Fällen kann eine Unterscheidung aufgrund einer wesentlichen und entscheidenden beruflichen Anforderung gerechtfertigt sein. Beispiel: Ein Theater sucht jemanden für die Rolle von Nelson Mandela, einen Schauspieler, der Nelson Mandela auch ähnlich sieht.
  • In bestimmten Fällen kann eine Unterscheidung aufgrund einer  allgemeinen Begründung (zum Beispiel einer gesetzlichen Bestimmung) gerechtfertigt sein. Beispiel: Eine dreißigjährige Frau kommt nicht für ein Programm für jugendliche Arbeitslose in Frage. Dies ist auf eine gesetzliche Bestimmung zurückzuführen, in der der Gesetzgeber die Altersgrenze für diese Einstiegsjobs auf 26 Jahre festgelegt hat. Gut zu wissen: Das Antidiskriminierungsgesetz gilt nicht, wenn eine Unterscheidung auf einer gesetzlichen Bestimmung, einem Dekret oder einer Verordnung beruht.
  • In bestimmten Fällen kann eine Unterscheidung aufgrund einer spezifischen Begründung gerechtfertigt sein. Beispiel: Im Bereich der Sozialversicherung ist eine direkte Unterscheidung aufgrund des Alters keine Diskriminierung, wenn bei versicherungsmathematischen Berechnungen Alterskriterien verwendet werden, sofern dies nicht zu einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führt. 

4 x Ja = Diskriminierung!

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Fühlen Sie sich diskriminiert oder sind Sie Zeuge von Diskriminierung? Melden Sie Diskriminierungen bitte online oder telefonisch unter 0800 12 800 (werktags von 9.30 bis 13.00 Uhr).