Empfehlung zur Einführung des Mangels an Zugänglichkeit als spezifische Form der Diskriminierung in der Antidiskriminierungsgesetzgebung (2026)
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Barrierefreiheit ist eine wesentliche Voraussetzung für echte Gleichstellung und die wirksame Ausübung der Grundrechte von Menschen mit Behinderungen. In Belgien ist mangelnde Zugänglichkeit nach wie vor ein wiederkehrendes und strukturelles Problem. Unia ist der Ansicht, dass mangelnde Barrierefreiheit eine Diskriminierung darstellen kann, und empfiehlt den Behörden, ihre Antidiskriminierungsgesetze anzupassen.
Hintergrund
In Belgien sehen sich Menschen mit Behinderung täglich mit ungeeigneten Infrastrukturen und Gebäuden, schwer zugänglichen öffentlichen Verkehrsmitteln, digitalen Tools, die nicht den Barrierefreiheitsstandards entsprechen, oder auch mit Dienstleistungen konfrontiert, die ausschließlich auf digitalem Wege erreichbar sind.
Zwar gibt es Barrierefreiheitsvorschriften, doch werden diese nur unzureichend eingehalten, kaum kontrolliert und nur sehr selten geahndet, sodass die Barrierefreiheit allzu oft vom guten Willen der Beteiligten abhängt.
Vor allem aber lässt die belgische Gesetzgebung es nicht zu, mangelnde Barrierefreiheit als Diskriminierung einzustufen, was die Wirksamkeit von Rechtsmitteln in diesem Bereich einschränkt. Fälle von Unzugänglichkeit werden von der Justiz hauptsächlich unter dem individuellen Gesichtspunkt der Verweigerung angemessener Vorkehrungen behandelt und nicht strukturell als Verletzung von Grundrechten.
Empfehlung
Die verschiedenen föderalen und föderierten Einheiten überarbeiten derzeit ihre Antidiskriminierungsgesetze und setzen ihre Arbeit zum Thema Barrierefreiheit im Rahmen der interministeriellen Kommission für Menschen mit Behinderung fort.
Unia fordert sie auf, ihre jeweiligen Antidiskriminierungsgesetze anzupassen, um mangelnde Barrierefreiheit ausdrücklich als spezifische Form der Diskriminierung darin zu verankern.
Diese gesetzliche Anerkennung würde es somit ermöglichen, mangelnde Barrierefreiheit als strukturellen Verstoß gegen die Grundrechte zu behandeln und damit über einen Ansatz hinauszugehen, der sich ausschließlich auf individuelle Situationen konzentriert.
Unia stellt klar, dass diese Anerkennung keine sofortige Anpassung der gesamten baulichen und digitalen Infrastruktur sowie der bestehenden Dienstleistungen erfordert. Sie zielt darauf ab, das Fehlen ausreichender, geplanter und schrittweiser Maßnahmen im Bereich der Barrierefreiheit zu sanktionieren.
Die Beurteilung des diskriminierenden Charakters einer Situation der Unzugänglichkeit erfordert zwangsläufig die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, anhand derer bewertet werden kann, ob Untätigkeit oder unzureichende Maßnahmen unter Berücksichtigung der Umstände rechtmäßig gerechtfertigt werden können.
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