Gesetz vom 23. März 1995 - gegen Negationismus

23 März 1995
Diskriminierungsgrund: Racism
Verwaltungsebene: Föderalsttaatliche Ebene

23. MÄRZ 1995 - Gesetz zur Ahndung der Leugnung, Verharmlosung, Rechtfertigung oder Billigung des während des zweiten Weltkrieges vom deutschen nationalsozialistischen Regime begangenen Völkermordes

Artikel 1 - Wer unter einem der in Artikel 444 des Strafgesetzbuches erwähnten Umständen den während des zweiten Weltkrieges vom deutschen nationalsozialistischen Regime begangenen Völkermord leugnet, grob verharmlost, zu rechtfertigen versucht oder billigt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu fünftausend [EUR] bestraft.
Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes ist der Terminus Völkermord im Sinne von Artikel 2 der internationalen Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes zu verstehen.
[Der Verurteilte kann ausserdem zur Aberkennung von Rechten gemäss Artikel 33 des Strafgesetzbuches verurteilt werden.]
[Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 3 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 25. Juni 1999)]

Art. 2 - Im Falle einer Verurteilung aufgrund eines Verstosses gegen das vorliegende Gesetz kann angeordnet werden, dass das Urteil auf Kosten des Verurteilten ganz oder auszugsweise in einer oder mehreren Tageszeitungen bekanntgegeben und dazu ausgehängt wird.

Art. 3 - Buch I Kapitel VII des Strafgesetzbuches und Artikel 85 desselben Gesetzbuches sind auf das vorliegende Gesetz anwendbar.

Art. 4 - Das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus sowie jede Vereinigung, die zum Zeitpunkt der Taten seit mindestens fünf Jahren Rechtspersönlichkeit besitzt und aufgrund ihrer Satzung die Verteidigung der moralischen Interessen und der Ehre des Widerstands oder der Deportierten anstrebt, können in allen Rechtsstreitigkeiten, zu denen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Anlass geben könnte, vor Gericht auftreten.

Art. 5 - Das vorliegende Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Downloads