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Darf ein Restaurant, Geschäft, Schwimmbad oder anderer Handels- oder Dienstleistungsbetrieb Ihnen den Zutritt verweigern, wenn Sie ein Kopftuch oder ein sonstiges religiöses Symbol tragen?

Cafés, Restaurants, Schwimmbäder, Tanzlokale, Immobilienagenturen und sonstige Anbieter von Gütern und Dienstleistungen dürfen nicht den Zutritt wegen eines Kopftuchs oder eines anderen religiösen Symbols verweigern. Ihre individuelle Freiheit als Kunde hat Vorrang. Und wenn trotzdem ein Verbot verhängt wird? In diesem Fall handelt es sich um Diskriminierung, wenn das Verbot nicht die folgenden 3 Kriterien erfüllt und somit objektiv begründet und rechtmäßig ist: 

1. Dient das Verbot einem legitimen Zweck?

Ein legitimer Zweck ist etwas, für das es einen guten Grund gibt. Beispiele:

  • Sicherheit: Eine Bowling-Halle verbietet herabhängende Kopftücher, weil hierdurch ein Erstickungsrisiko entsteht. Das ist legitim.
  • Negative Reaktionen von Kunden: Eine Immobilienagentur will eine Wohnung nicht an eine Frau mit Kopftuch vermieten, weil die anderen Bewohner keine Muslimin als Nachbarin haben wollen. Das ist nicht legitim: Die Immobilienagentur handelt aus einem diskriminierenden Motiv.

2. Ist das Verbot ein geeignetes Mittel, um diesen Zweck zu erfüllen?

Das Verbot muss effektiv dazu beitragen, den legitimen Zweck in geeigneter Weise zu erfüllen.

Beispiel: Ein Schwimmbad verbietet körperbedeckende Badekleidung aus Hygienegründen. Obwohl dies einen legitimen Zweck darstellt, ist ein Verbot aller körperbedeckenden Badebekleidungen kein geeignetes Mittel, diesen Zweck zu erfüllen. Körperbedeckende Badekleidung wurde nämlich speziell für Wassersport entwickelt und erfüllt somit die Hygienevorschriften. 

3. Ist das Verbot ein notwendiges Mittel, um den betreffenden Zweck zu erfüllen

Um festzustellen, ob ein Verbot notwendig ist, muss geprüft werden, ob es nicht eine weniger weitreichende Maßnahme statt eines kompletten Verbots gibt. Denken wir beispielsweise an Alternativen, die das Grundrecht auf Nichtdiskriminierung weniger stark einschränken und die den Zweck ebenfalls erfüllen.

Beispiel: Eine Bowling-Halle verbietet Kopftücher aus Sicherheitsgründen. Obwohl dies einen legitimen Zweck darstellt, ist ein allgemeines Kopfbedeckungsverbot nicht notwendig. Alternativ hierzu könnte man erlauben, ein eng anliegendes Kopftuch zu tragen, das nicht lose herabhängen kann.

Rechtsprechung über das Kopftuchtragen in Fitnessstudios, Gaststätten oder sonstigen Dienstleistungsbetrieben

  • Mehrere Sporttreibende, die ein Kopftuch tragen, wurden in einem Fitnessstudio abgelehnt, weil dort ein allgemeines Kopfbedeckungsverbot gilt. Der Richter urteilte, dass dies keine Diskriminierung ist, weil das Verbot aus Sicherheitsgründen notwendig ist (Gericht Erster Instanz Brüssel, 4. Februar 2020 - nur FR oder NL).
  • Zwei Personen, die in einer Fitness-Kette ein Kopftuch tragen wollten (die eine aus religiösen Gründen, die andere aus gesundheitlichen) wurde der Zutritt verweigert. Die Hausordnung verbietet generell Kopfbedeckungen. Der Richter befand, dass weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung vorliegt (Gericht Erster Instanz Brüssel, 2. Juni 2014 und Appellationshof Brüssel, 8. September 2015 - nur FR oder NL).
  • Eine Eisdiele hatte 2 Frauen mit Kopftuch den Zutritt verweigert. Das Kopfbedeckungsverbot steht in der Hausordnung. Der Richter befand, dass es sich hierbei um direkte Diskriminierung handelt. Obwohl der Zweck (entspanntes Ausgehen) legitim und das Mittel geeignet ist, stellt ein Kopfbedeckungsverbot nicht notwendigerweise das einzige Mittel dar, für eine entspannte Atmosphäre zu sorgen (Gericht Erster Instanz Veurne, 2. Juli 2014 und Appellationshof Gent, 8. Oktober 2015 - nur FR oder NL).
  • Eine Frau, die bowlen gehen wollte, wurde gebeten, ihr Kopftuch aus Sicherheitsgründen abzulegen. Der Richter erkannte den legitimen Zweck (Sicherheit) des Verbots zwar an, kam aber zu dem Schluss, dass die Mittel zu diesem Zweck nicht geeignet und auch nicht notwendig sind: indirekte Diskriminierung aufgrund des Glaubens (Gericht Erster Instanz Brüssel, 25. Januar 2011 - nur FR oder NL).
  • Eine Frau mit Kopftuch wollte auf einer Terrasse etwas trinken, doch der Betreiber weigerte sich, sie zu bedienen: indirekte  Diskriminierung aufgrund des Glaubens (Gericht Erster Instanz Brüssel, 22. Dezember 2009 - nur FR oder NL).

Diskriminierung melden

Fühlen Sie sich diskriminiert oder sind Sie Zeuge von Diskriminierung? Melden Sie Diskriminierungen bitte online oder telefonisch unter 0800 12 800 (werktags von 9.30 bis 13.00 Uhr).