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Diskriminierung aufgrund der gewerkschaftlichen Überzeugung

Einer Angestellten wurde die Beförderung verweigert, weil sie Gewerkschaftsvertreterin ist. Ein Kollege wurde von seinem Vorgesetzten belästigt, weil er Mitglied einer Gewerkschaft ist und Missstände im Unternehmen anprangert. Diskriminierung aufgrund der gewerkschaftlichen Überzeugung kann in vielen Bereichen vorkommen und verschiedene Formen annehmen.

Definition

Die gewerkschaftliche Überzeugung ist ein geschütztes Merkmal. Hierunter fallen sowohl die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft als auch die gewerkschaftliche Überzeugung und Tätigkeit, das heißt:

  • der Umstand, dass jemand Mitglied einer Gewerkschaft ist oder ihr angehört;
  • der Umstand, dass jemand eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerkschaft ausübt, zum Beispiel die Teilnahme an einer Demonstration oder einem Streik;
  • der einfache Umstand, dass jemand einer gewerkschaftlichen Denkströmung angehört, ohne dafür Mitglied einer Gewerkschaft sein zu müssen. 

Die Rechtsprechung definiert den Begriff der gewerkschaftlichen Überzeugung in einem weiten Wortsinn (siehe: Arbeitsgericht Gent, 11. Juli 2019 (nur FR oder NL) und Arbeitsgericht Wallonisches Brabant, Abteilung Wavre, 8. Dezember 2023 (nur FR oder NL). 

Das Merkmal der gewerkschaftlichen Überzeugung betrifft Arbeitnehmer, die Mitglied einer Gewerkschaft sind, aber auch Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind und sich zu einer spontanen (gewerkschaftlichen) Aktion versammeln. Die Frage, ob jemand Gewerkschaftsmitglied ist oder nicht und ob die Gewerkschaft die betreffende Aktion unterstützt oder nicht, spielt also keine Rolle.

Wichtig ist hierbei, dass dieser Schutz immer in beide Richtungen wirksam ist, d. h. es kann auch zu einer Diskriminierung kommen, weil jemand einer Gewerkschaft nicht angehört oder nicht an einer gewerkschaftlichen Tätigkeit teilnimmt.

Beispiele

Der extrem hohe Arbeitstakt in einem Unternehmen löste einen Arbeitskonflikt aus, bei dem es zu spontanen Streikaktionen kam. Ein Mitarbeiter, der als Repräsentant des Personals auftrat, wurde daraufhin mehrmals für sein Verhalten bestraft, und dies als einziger in  seinem Team. 

5 Arbeiter wurden nach ihrer Teilnahme an einer nicht von der Gewerkschaft genehmigten Arbeitsniederlegung (wilder Streik) entlassen. 

Ein Unternehmen hatte mehrere Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens eingestellt, lehnte aber einen Arbeitnehmer ab, der der einhergehenden Lohnkürzung nicht zustimmen wollte. Das Unternehmen teilte mit, dass es  diesem Arbeitnehmer nicht mehr trauen könne, weil er die Gewerkschaft eingeschaltet hatte, um seine Lohnbedingungen beizubehalten. 

Ein Gewerkschaftsvertreter verteidigte einige Arbeitnehmer. Daraufhin verschärft sich der Ton im Unternehmen. Ein Konfliktvermittler kam schließlich zu einer Lösung, doch der Arbeitgeber hielt sich nicht an die Einigung. Im Anschluss an diese Vorkommnisse und sein gewerkschaftliches Engagement wurde der Gewerkschaftsvertreter benachteiligt. 

Ein Unternehmen diskriminierte aufgrund der gewerkschaftlichen Überzeugung, indem es systematisch eine bestimmte Gewerkschaft gegenüber einer anderen benachteiligte. 

Die Antragstellerin war weder Gewerkschaftsvertreterin noch Bewerberin für eine solche Funktion. Die Gewerkschaft CSC hatte ihren Arbeitgeber lediglich davon in Kenntnis gesetzt, dass die Arbeitnehmerin an einer Schulung für Gewerkschaftsvertreter teilnehmen würde. Der Arbeitgeber verweigerte ihr den Bildungsurlaub und kündigte ihr unter dem Vorwand, sie habe in den letzten Monaten zu oft gefehlt und störe die Arbeitsorganisation. Am nächsten Tag erhielt der Arbeitgeber per Einschreiben die Mitteilung, dass die Antragstellerin zur Gewerkschaftsvertreterin ernannt wurde.  Er ist der Ansicht, dass die Ernennung nach der Entlassung erfolgte und er daher nicht zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet ist. 

Eine Frau hatte stellvertretend einen Führungsposten inne. Sie war zur Gewerkschaftssekretärin gewählt worden und beantragte nun die vollzeitige Entsendung zu der Gewerkschaft. Der Arbeitgeber hatte die Entsendung auch erlaubt, doch sofort die Ernennung zur stellvertretenden Führungskraft widerrufen. Dadurch erlitt sie beträchtliche Lohneinbußen. 

Der Geschädigte war Fahrer in einem Unternehmen und Gewerkschaftsvertreter. Zwischen der Geschäftsführung und anderen Arbeitnehmern kam es zu Spannungen und in der Folge zu mehreren Streiks. Der Gewerkschaftsvertreter stellte einen Antrag auf formelle psychosoziale Intervention gegen seinen Vorgesetzten. Unmittelbar nach dem Streik lud die Geschäftsführung ihn zu einem Disziplinarverfahren vor, unter dem Vorwurf, er habe die Ausrichtung der Radmuttermarkierungen an seinem Lkw zur Kontrolle der Radbefestigung nicht richtig überprüft. Wegen Vertrauensbruchs wurde er entlassen. 

FAQ

Open Close Wie können wir Ihnen helfen, wenn Sie Opfer einer Diskriminierung aufgrund Ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung sind?

Diskriminierung aufgrund der gewerkschaftlichen Überzeugung im Gesetz

Die Freiheit zur friedlichen Versammlung und Vereinigung, insbesondere im gewerkschaftlichen Kontext, zählt zu den Grundrechten und beinhaltet das Recht einer jeden Person, mit anderen eine Gewerkschaft zu bilden und sich zur Vertretung ihrer Interessen zu vereinen. Diese Freiheit ist unter anderem in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der belgischen Verfassung verankert. Dieses Recht ist eine der Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft. Andererseits gilt auch, dass eine Freiheit, selbst eine Grundfreiheit, niemals absolut ist. Sie kann also gewissen Einschränkungen unterworfen sein. Solche Einschränkungen müssen jedoch klar und deutlich festgelegt und begründet werden und zudem angemessen sein.

Das geltende Antidiskriminierungsrecht besagt auch, dass eine ungleiche Behandlung aufgrund der gewerkschaftlichen Überzeugung verboten ist, sofern sie nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zu diesem Ziel geeignet und notwendig sind. 

Politische Überzeugung

Diskriminierung, z. B. wegen der Mitgliedschaft in einer Partei. 

Glaube oder Welt­an­schau­ung

Diskriminierung, z. B. weil jemand Sikh oder Muslim ist.

Sexuelle Ori­en­tie­rung

Diskriminierung, z. B. weil jemand homosexuell ist. Geschlechtsbezogene geschützte Merkmale fallen nicht hierunter. 

Diskriminierung melden

Fühlen Sie sich diskriminiert oder sind Sie Zeuge von Diskriminierung? Melden Sie Diskriminierungen bitte online oder telefonisch unter 0800 12 800 (werktags von 9.30 bis 13.00 Uhr).