17.02.1994
Koordinierte Verfassung – 17. Februar 1994 

Art. 10
Es gibt im Staat keine Unterscheidung nach Ständen.

Die Belgier sind vor dem Gesetz gleich; nur sie können zur Bekleidung der zivilen und militärischen Ämter zugelassen werden, vorbehaltlich der Ausnahmen, die für Sonderfälle durch ein Gesetz festgelegt werden können.

Die Gleichheit von Frauen und Männern ist gewährleistet. 

Art. 11
Der Genuss der den Belgiern zuerkannten Rechte und Freiheiten muss ohne Diskriminierung gesichert werden. Zu diesem Zweck gewährleisten das Gesetz und das Dekret insbesondere die Rechte und Freiheiten der ideologischen und philosophischen Minderheiten.

Art. 22ter.

Jeder Mensch mit einer Behinderung hat das Recht auf volle Inklusion in die Gesellschaft, einschließlich des Rechts auf angemessene Vorkehrungen. Die in Artikel 134 genannten Gesetze, Verordnungen oder Regeln garantieren den Schutz dieses Rechts.

Art. 191
Jeder Ausländer, der sich auf dem Staatsgebiet Belgiens befindet, genießt den Personen und Gütern gewährten Schutz, vorbehaltlich der durch Gesetz festgelegten Ausnahmen.

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