Diskriminierung: nähere Erläuterungen

Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihrer persönlichen Merkmalen ungleich oder unehrlich behandelt wird. Laut Gesetz sind Diskriminierung, Mobbing, Hassbotschaften und Hassdelikte gegenüber Personen oder Personengruppen, die auf spezifischen persönlichen Merkmalen beruhen, strafbar.

In der Antidiskriminierungsgesetzgebung sind nicht nur verschiedene Formen der Diskriminierung definiert, sondern auch die persönlichen Eigenschaften, um die es geht. Wir sprechen hier auch von „geschützten Merkmalen“. 

Geschützte Merkmale

In Belgien bilden drei Gesetze gemeinsam die Antidiskriminierungsgesetzgebung: das Gendergesetz, das Antirassismusgesetz und das Antidiskriminierungsgesetz. Insgesamt enthalten diese drei Gesetze Merkmale zum Schutz gegen Diskriminierung. Jegliche Diskriminierung aufgrund dieser Merkmale oder persönlichen Eigenschaften ist verboten und strafbar.

Die Regionen und Gemeinschaften haben ebenfalls eine gleichwertige Regelung verabschiedet (eine vollständige Übersicht über die Gesetze ist auf der Seite „Gesetzgebung und Empfehlungen“ zu finden).

Die drei Gesetze umfassen folgende Diskriminierungsmerkmale:

  • Gendergesetz: Geschlecht, Schwangerschaft, Geburt, Stillzeit, Mutterschaft, Adoption, assistierte Reproduktion, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck, sogenannte 'Geschlechtsänderung', Geschlechtsmerkmale, Vaterschaft, Mit-Mutterschaft
  • Antirassismusgesetz: Staatsangehörigkeit, nationale oder ethnische Herkunft, sogenannte 'Rasse', Hautfarbe und Abstammung (z.B. jüdische Herkunft)
  • Antidiskriminierungsgesetz: Behinderung, Glaube oder Weltanschauung, sexuelle Orientierung, Alter, Vermögen, Personenstand, politische Überzeugung, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheitszustand, körperliche oder genetische Eigenschaften, Geburt, soziale Herkunft oder Zustand, und Sprache

Unia ist für alle Diskriminierungsmerkmale zuständig, mit Ausnahme von Geschlecht und Sprache. Für das Merkmal Geschlecht wurde eine separate Einrichtung geschaffen: das Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern (Instituut voor de Gelijkheid van Vrouwen en Mannen/Institut pour l’Égalité des Femmes et des Hommes). Für das Merkmal Sprache wurde in Belgien keiner staatlichen Stelle eine spezifische Zuständigkeit zugewiesen. 

Direkte oder indirekte Diskriminierung?

  • Direkte Diskriminierung liegt vor, wenn Sie aufgrund eines gesetzlich geschützten Merkmals schlecht behandelt werden. Wenn Sie beispielsweise bei einer Bewerbung abgelehnt haben, weil Sie eine dunkle Hautfarbe haben.
  • Es kann auch vorkommen, dass ein Sachverhalt, der auf den ersten Blick harmlos wirkt, trotzdem diskriminierende Folgen hat. In diesem Fall handelt es sich um indirekte Diskriminierung. Beispiel: wenn ein Café keine Tiere zulässt, hat auch eine Person mit Blindenführhund keinen Zugang.
  • In bestimmten Fällen ist es allerdings zulässig, die Menschen nach gewissen Eigenschaften zu unterscheiden. So ist es beispielsweise gerechtfertigt, dass eine Werbeagentur ein älteres Model engagiert, um für Kosmetika gegen Hautalterung zu werben. 

Aufforderung zur Diskriminierung

  • Die Aufforderung zur Diskriminierung (von jemandem verlangen, dass er einen anderen diskriminiert) ist ebenfalls verboten.
  • Beispiel: ein Kunde weist eine Zeitarbeitsagentur dazu an, Bewerber ausländischer Herkunft für ein Stellenangebot auszusortieren.

Diskriminierende Belästigung

  • Gemeint sind unerwünschte Verhaltensweisen aufgrund eines geschützten Merkmals, die die Würde des Menschen antasten und ein feindseliges, erniedrigendes, demütigendes Umfeld schaffen.
  • Wenn es um Beschäftigung geht, findet das Gesetz über die psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz Anwendung, das unter anderem eine Entschädigung für die Opfer von Gewalt, Mobbing oder sexueller Belästigung vorschreibt.
  • Beispiel: ein Bauleiter macht den ganzen Tag lang rassistische Äußerungen und Witze über einen Arbeiter ausländischer Herkunft.

Anstachelung zu Diskriminierung, Hass, Gewalt oder Hassstraftaten

  • Es ist verboten, Menschen öffentlich dazu anzustacheln, einzelne Personen oder Gruppen aufgrund eines geschützten Merkmals zu diskriminieren oder hassmotivierte Gewalt und sonstige Straftaten gegen sie zu verüben.
  • Erschwerende Umstände (erhöhte Strafmaße) gelten auch dann, wenn es sich bei einem der Motive zu der Straftat oder dem Verbrechen um Hass, Verachtung oder Feindseligkeit gegenüber einer Person aufgrund ihrer Herkunft, sexuellen Orientierung, Behinderung oder eines sonstigen geschützten Merkmals handelt. In diesem Fall ist die Rede von Hassstraftaten.
  • Beispiel: ein Internet-User schreibt in einem Blog, dass Homosexualität gegen die Natur ist, und ruft andere dazu auf, Schwule zu verprügeln und auszuschließen

Fehlende angemessene Vorkehrungen

  • Es ist eine Gesetzespflicht, angemessene Vorkehrungen zu treffen, das heißt im zumutbarem Maße Hilfen bereitzustellen, damit Personen mit Behinderung eine Arbeitsstelle oder Kurse belegen können, Sport- und Kulturveranstaltungen beiwohnen können usw.
  • Beispiel: eine Person mit einer Beeinträchtigung kann eine Stelle annehmen, wenn beispielsweise die Arbeitszeiten angepasst oder entsprechende informationstechnische Arbeitshilfen bereitgestellt werden