Gesetz vom 15. Februar 1993 – Schaffung des ZCR

15 Februar 1993
Verwaltungsebene: Föderalsttaatliche Ebene

15.02.1993
BS vom 19.02.1993, abgeändert durch die Gesetze vom 13. April 1995 (BS vom 25.04.95), 20. Januar 2003 (BS vom 12.02.03), 25. Februar 2003* (BS vom 17.03.03), 10. August 2005 (BS vom 02.09.05), 10. Mai 2007 (BS vom 30.05.07), 17. August 2013 (BS, 5.03.2014)

Art. 1
Beim Premierminister wird ein Zentrum für Chancengleichheit und Rassismusbekämpfung geschaffen, nachstehend „das Zentrum“ genannt. Das Zentrum besitzt Rechtspersönlichkeit.

Art. 2
Das Zentrum hat den Auftrag, die Chancengleichheit zu fördern und jede Form von Diskriminierung, Ausgrenzung, Einschränkung oder Bevorzugung aufgrund von:

  1. Staatsangehörigkeit, sogenannter Rasse, Hautfarbe, Abstammung, nationaler oder ethnischer Herkunft,
  2. sexueller Orientierung, Personenstand, Geburt, Vermögen, Alter, Glauben oder Weltanschauung, aktuellem oder künftigem Gesundheitszustand, Behinderung, politischer Überzeugung, körperlichen oder genetischen Merkmalen oder sozialer Herkunft zu bekämpfen.

Das Zentrum führt seinen Auftrag in einem Geiste des Dialogs und der Zusammenarbeit mit den Vereinigungen, Einrichtungen, Organen und Diensten aus, die ganz oder teilweise den gleichen Auftrag haben oder direkt an der Ausführung dieses Auftrags beteiligt sind.

Das Zentrum hat überdies den Auftrag, über die Achtung der Grundrechte von Ausländern zu wachen und die Regierung über Art und Umfang der Migrationsströme zu informieren. Des Weiteren hat es den Auftrag, die Konzertierung und den Dialog zwischen allen öffentlichen und privaten Akteuren zu entwickeln, die an der Aufnahme- und Integrationspolitik für Zuwanderer beteiligt sind.

Darüber hinaus hat das Zentrum den Auftrag, zur Bekämpfung des Menschenhandels und Menschenschmuggels anzuhalten.

Art. 3
Das Zentrum ist in der Ausführung seines Auftrags vollkommen unabhängig. Das Zentrum ist befugt:

  1. alle Studien und Untersuchungen durchzuführen, die zur Ausführung seines Auftrags notwendig sind;
  2. Gutachten und Empfehlungen an die Regierung zu richten, um die Rechtsregeln unter Anwendung von Artikel 2 dieses Gesetzes zu verbessern;
  3. Empfehlungen an Regierung, Privatpersonen oder Einrichtungen in Anlehnung an die Ergebnisse der in Punkt 1 genannten Studien und Untersuchungen zu richten;
  4. innerhalb der Grenzen seines in Artikel 2 festgelegten Auftrags jeder Person, die in Zusammenhang mit dem Umfang ihrer Rechte und Pflichten um Rat fragt, Hilfestellung zu leisten. Diese Hilfestellung besteht in der Information und Beratung der betroffenen Person bezüglich der Mittel, die sie einsetzen kann, um ihre Rechte geltend zu machen;4bis. innerhalb der Grenzen seines in Artikel 2 festgelegten Auftrags Beschwerden entgegenzunehmen, sie zu bearbeiten und jeden Vermittlungsauftrag wahrzunehmen, den es für sinnvoll hält, uneingeschränkt der Befugnisse der föderalen Ombudspersonen;
  5. in allen Streitfällen, auf welche die folgenden Gesetze anwendbar sind, vor Gericht aufzutreten:
    • das Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen;
    • das Gesetz vom 23. März 1995 zur Ahndung der Leugnung, Verharmlosung, Rechtfertigung oder Billigung des während des Zweiten Weltkriegs vom deutschen nationalsozialistischen Regime verübten Völkermords;
    • das Gesetz vom 13. April 1995 mit Bestimmungen zur Bekämpfung von Menschenhandel und Menschenschmuggel;
    • das Kapitel Vbis des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit;
    • das Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung;
  6. im Rahmen seiner Aufträge Einrichtungen, Organisationen und Rechtsberater zu unterstützen und zu begleiten;
  7. im Rahmen seines Auftrags alle nötigen Informationen und Dokumentationen anzulegen und zur Verfügung zu stellen;
  8. jeden anderen Auftrag auszuführen, den ihm gleich welche Regierung anvertraut.
  9. statistische Daten und aus der Rechtsprechung hervorgehende Entscheidungen, die der Bewertung der Anwendung des obengenannten Gesetzes vom 30. Juli 1981 und des Gesetzes vom 25. Februar 2003 zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Schaffung eines Zentrums für Chancengleichheit und Rassismusbekämpfung sachdienlich sind, einzuholen und bekannt zu geben, ohne dass die betroffenen Parteien dabei identifizierbar sind;
  10. in dem Fall, dass das Zentrum von Sachverhalten erfährt, die eine Diskriminierung im Sinne der obengenannten Gesetze vom 30. Juli 1981 und vom 25. Februar 2003* vermuten lassen, die zuständige Behörde zu ersuchen, Erkundungen einzuholen und das Zentrum von den Ergebnissen der Untersuchung dieser Sachverhalte in Kenntnis zu setzen. Die Behörden informieren das Zentrum über die weiteren Schritte, die unternommen werden, und nennen die Gründe hierfür.

Art. 4
Die zuständigen Minister und Staatssekretäre stellen dem Zentrum die nötigen Informationen zur Ausführung seiner Aufträge zur Verfügung.

 Der Minister der Justiz übermittelt dem Zentrum jährlich die Gerichtsstatistiken in Zusammenhang mit der Anwendung der obengenannten Gesetze vom 30. Juli 1981 und vom 25. Februar 2003 *sowie die gerichtlichen Entscheidungen in Anwendung dieser Gesetze, ohne dass die betroffenen Parteien dabei identifizierbar sind.

Das Zentrum kann den Rat der Gemeinschaften, Regionen, provinzialen und lokalen Behörden sowie aller anderen öffentlichen Einrichtungen einholen, wenn dies für die Ausführung seines Auftrags von Nutzen ist.

Art. 5
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Grundlagenstatut des Zentrums. Dieses Statut entscheidet unter anderem über:

  1. die Struktur des Zentrums, damit die in Artikel 3 genannten Aufgaben optimal organisiert werden können und die Zusammenarbeit der Gemeinschaften und Regionen gewährleistet ist;
  2. die Bezeichnungsmodalitäten seiner Mitglieder;
  3. die Rechtsstellung seiner Mitarbeiter;
  4. die Finanzierungsmodalitäten.

Art. 6
Jedes Jahr legt das Zentrum dem Premierminister einen Bericht über seinen Auftrag vor. Der Premierminister übermittelt der Abgeordnetenkammer und dem Senat eine Kopie dieses Berichts und veranlasst seine Veröffentlichung.

Das Zentrum erstellt den Zweijahresbericht, den Belgien gemäß Artikel 9 des am 7. März 1966 in New York geschlossenen Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung beim UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung einreichen muss, um über die gesetzlichen, gerichtlichen, administrativen und sonstigen Maßnahmen zu berichten, die zur Ausführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens getroffen wurden.

* das Gesetz vom 25 Februar 2003 wurde durch das Gesetz vom 10 Mai 2007 ersetzt.

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