Was sind die Diskriminierungsgründe?

Im Antidiskriminierungsrecht – bestehend aus föderalen Gesetzen, Dekreten und Ordonnanzen - ist von 20 sogenannten‚geschützten Merkmalen‘ die Rede. Dies bedeutet, dass jede Diskriminierung aufgrund eines solchen Merkmals verboten und strafbar ist.

Unia ist für folgende Merkmale zuständig:

Unia ist für das Merkmal Geschlecht nicht zuständig. Belgien hat eine eigene Instanz für Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie mit geschlechtsbezogenen Diskriminierungen (auch Transgender) eingerichtet: das Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern.

Unia ist für das Merkmal Sprache nicht zuständig, für das bisher noch keine öffentliche Instanz eigens zuständig ist.

Die Merkmale sind in der gesamten Antidiskriminierungsgesetzgebung (Gesetze, Dekrete und Ordonnanzen) die gleichen, bis auf einige Ausnahmen:

  • In Flandern geht es im Gesetzestext um ‚soziale Stellung‘ statt ‚soziale Herkunft‘. Zudem ist hier auch die Nichtdiskriminierung durch Assoziation geschützt. In der Wallonie bezieht sich der Text auf "soziale Herkunft und Status". 
  • Im wallonischen Text wird seit 2019 auch die "Haushaltszusammensetzung" erwähnt. Das Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat diese Entwicklung noch nicht übernommen und begrenzt das Merkmal auf „soziale Herkunft“.
  • Die Französische Gemeinschaftskommission (COCOF) hat keine erschöpfende Liste von Merkmalen.

In der Antidiskriminierungsgesetzgebung ist eine Bewertung der Antidiskriminierungsgesetzgebung vorgesehen. 2023 wurden die Föderalgesetze zuletzt angepasst. In diesem Rahmen wurden wichtige Anregungen aus Unias Evaluierungsberichten übernommen. Unia hat auch bereits zwei Mal das Antidiskriminierungsdekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft evaluiert. Allerdings wurde diese Gesetzgebung noch nicht überarbeitet.