Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und das dazugehörige Fakultativprotokoll

13 Dezember 2006
Handlungsfelder: Aller Aktionsbereiche
Diskriminierungsgrund: Behinderung
Verwaltungsebene: Internationale Verträge

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wurde am 13. Dezember 2006 verabschiedet. In Belgien ist das Übereinkommen am 1. August 2009 in Kraft getreten. Seit 2011 übt Unia das Mandat des unabhängigen Mechanismus zur Förderung, Überwachung und zum Schutz der Anwendung des Übereinkommens in Belgien aus.

Der Text garantiert Menschen mit Behinderungen die umfassende Ausübung der grundlegenden Menschenrechte und die aktive Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben. Seine Verabschiedung wurde massiv von Organisationen, die behinderte Menschen vertreten, unterstützt. 

Das Übereinkommen hebt insbesondere die folgenden Prinzipien hervor:

  • Behinderung muss als systemischer Begriff betrachtet werden, der sich laufend weiterentwickelt. Sie ist das Ergebnis einer Wechselwirkung zwischen einerseits einer Person, die dauerhafte Beeinträchtigungen aufweist (physische, mentale, geistige oder sensorische) und andererseits verhaltens- und umweltbezogenen Barrieren, die ihrer umfassenden und effektiven Teilnahme an der Gemeinschaft im Weg stehen.
  • Ein Mensch mit Behinderungen ist ein Träger von Rechten auf der gleichen Grundlage wie alle anderen Menschen.
  • Unter dem Leitwort „nichts über uns ohne uns“ müssen die öffentlichen Behörden sicherstellen, dass die politischen Maßnahmen in Bezug auf Menschen mit Behinderungen in Absprache mit ihnen getroffen werden.

Der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen überprüft, ob das Übereinkommen von den unterzeichnenden Ländern eingehalten wird. Zudem erklärt er den Inhalt der Rechte des Übereinkommens in seinen wichtigen General Comments.

Auch hat Belgien das Fakultativprotokoll des Übereinkommens ratifiziert. Dieses ermöglicht unter bestimmten Bedingungen:

  • Personen, die glauben, Opfer eines Verstoßes gegen das Übereinkommen zu sein, den UN-Ausschuss anzurufen;
  • dem UN-Ausschuss, auf eigene Initiative eine Untersuchung durchzuführen, wenn zuverlässige Informationen darauf hinweisen, dass ein Land das Übereinkommen schwerwiegend oder systematisch verletzt.

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