Wann sind Beleidigungen und Hassbotschaften strafbar?

[Triggerwarnung : Der folgende Text enthält Wörter, die beleidigen können.]

Viele Äußerungen oder Beleidigungen, die so manchen von uns schockieren, entsetzen oder verletzen, fallen unter das Recht auf freie Meinungsäußerung. Diese Freiheit hat allerdings ihre Grenzen. So schildern wir im Folgenden vier Situationen, in denen öffentliche Beleidigungen oder Äußerungen sehr wohl strafbar sind.

Handelt der Täter aus Hass, Verachtung oder Feindseligkeit gegenüber einer anderen Person aufgrund eines geschützten Merkmals? Wenn ja, liegt ein niederes Motiv vor, und dem Täter droht ein höheres Strafmaß.  

1. Öffentliche Beleidigung in Text- oder Bildform

Beispiel

Eine Person hatte im Treppenhaus eines Apartmentgebäudes mit schwarzem Marker „Hure“ und „Neger ficken Neger“ an die Wand geschrieben, mit einem Pfeil zur Wohnung des Opfers.

In Belgien ist es strafbar, jemanden öffentlich zu beleidigen, sei es durch Handlungen, Texte, Bilder oder Symbole. Rein mündliche Beleidigungen gegen einfache Bürger fallen nicht hierunter.  

Achtung: Anzeige erstatten kann nur die Person, die persönlich beleidigt wurde.

2. Mündliche Beleidigungen gegen öffentliche Amtspersonen

Beispiel

Ein Fahrer beschimpfte einen Polizeibeamten bei einer Polizeikontrolle als „arabischer Scheißbulle“.

Es geht hier um Vertreter der öffentlichen Autorität oder Macht wie Polizeibeamte, Richter usw.

3. Gezielte Anstiftung zu Diskriminierung, Hass, Gewalt oder Segregation in der Öffentlichkeit

Beispiele

  • Ein Straßenprediger bezeichnete Homosexualität als Gräuel und stellte sie mit Pädophilie und Zoophilie gleich.
  • Ein Mann beschimpfte eine Frau in einer Bäckerei und äußerte dabei: „Du musst dich hier integrieren, Islam hat hier nichts zu suchen, Islam ist der größte Dreck, den es gibt …“.
  • Eine Frau beleidigte den anderen Fahrer nach einem Verkehrszwischenfall mit der Äußerung: „Auf einem Kamel wird das Tempo ja nicht angezeigt, das kennt ihr gar nicht.“

In Belgien ist das Recht auf freie Meinungsäußerung gesetzlich festgehalten. Im Grunde geht es darum, dass es nicht verboten ist, andere durch Äußerungen zu „schockieren, zu entsetzen oder zu verletzen“. Schimpfwörter oder Verunglimpfungen darf man also verwenden, auch wenn dies bedenklich ist.

Gesetzlich verboten ist es allerdings, andere Personen zu Diskriminierung, Hass oder Gewalt gegen bestimmte Personen oder Bevölkerungsgruppen „anzustiften“ (hierzu aufzurufen).

4. Belästigung oder Stalking

Beispiel

Ein Mann hatte ein homosexuelles Paar wiederholt beschimpft, weil er die beiden Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung verachtete oder gar hasste.

Wenn eine Person immer wieder eine andere Person belästigt, obwohl sie weiß (oder wissen müsste), wie sehr dies dem Opfer zusetzt, liegt ein Fall von Belästigung oder Stalking vor. Auch das ist strafbar. Das Gesetz stellt klar, dass es sich hierbei um „eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre einer Person“ handelt.

Ausnahme

Parlamentarische Immunität

Parlaments- und Regierungsmitglieder können nicht wegen Äußerungen verfolgt werden, die sie bei der Ausübung ihres Mandats tätigen.