Fluggesellschaft lässt Zugänglichkeitsprüfung durchführen

29 November 2016
Diskriminierungsgrund: Behinderung

Zwei Personen mit Behinderung meldeten Unia unabhängig voneinander dass sie die Dienstleistung derselben Fluggesellschaft als diskriminierend empfanden. Es geht um eine europäische Fluggesellschaft, die Flüge von und nach Belgien anbietet. 

In diesem Artikel schildern wir kurz, was es mit den beiden Fällen auf sich hatte und wie Unia zusammen mit den Flugreisenden und der Fluggesellschaft zu einer Lösung fand.

Zugleich möchten wir die breite Öffentlichkeit über die Rechte von Flugreisenden mit Behinderung informieren. 

Die Standpunkte

Die Flugreisenden

Eine Frau mit beeinträchtigtem Sehvermögen und Assistenzhund versuchte zweimal, einen Flug zu buchen. Die Fluggesellschaft annullierte beide Buchungen wegen des Hundes. Der Gesellschaft zufolge reisten auf beiden Flügen bereits mehrere Assistenzhunde mit, sodass die Höchstanzahl Hunde pro Flug erreicht war. Erst als die Frau zum dritten Mal versuchte, einen Flug zu buchen, diesmal mit einem anderen Reiseziel, ließ die Fluggesellschaft den Assistenzhund an Bord.

Einige Stunden vor dem Abflug musste die Frau jedoch erneut vernehmen, dass ihr Assistenzhund nicht mit an Bord durfte. Er stand nicht auf der Liste. Der Kundendienst der Fluggesellschaft hatte die Genehmigung nicht an die betreffenden externen Abteilungen weitergeleitet. Erst auf wiederholtes Drängen durfte der Assistenzhund endlich mit an Bord.

In dem anderen Fall geht es um eine Flugreisende mit elektrischem Rollstuhl. Die Frau hatte bei derselben Fluggesellschaft einen Flug gebucht, da sie beruflich eine Rede bei einer Konferenz halten musste. Sie hatte den Transport ihres Rollstuhls beantragt. Hierzu verlangte die Fluggesellschaft dreimal dieselben Angaben und Sicherheitsbescheinigungen. Nach wiederholtem Drängen stimmte die Gesellschaft dem Transport ihres Rollstuhls letztendlich zu.  

Beim Einchecken ging es dann doch noch schief. Man verweigerte ihr den Zugang zum Flugzeug. Der Pilot wollte den Rollstuhl nicht mitnehmen, da die erforderlichen Zulassungsbescheinigungen fehlten. Der Fehler lag jedoch beim Kundendienst der Fluggesellschaft, der sich nicht an die Verfahrensweise gehalten hatte. Die Flugreisende blieb zurück, während das Flugzeug abhob. 

Die Fluggesellschaft suchte auch nicht gemeinsam mit der Frau nach einer Alternative, wie sie ihr Reiseziel doch noch erreichen könnte. So musste sie unverrichteter Dinge wieder nach Hause. Die Fluggesellschaft reagierte nicht auf ihre schriftliche Beschwerde, sandte ihr kein Wort der Entschuldigung und erstattete ihr auch nicht den Flug und die entstandenen Kosten.

Die Fluggesellschaft

Die Fluggesellschaft reagierte zunächst nicht auf die Intervention von Unia. Nach einer formellen Mahnung gab die Fluggesellschaft dann zu, dass ihr Fehler unterlaufen sind. 

Rechtslage

Nach belgischem Antidiskriminierungsgesetz ist der Anbieter kommerzieller Dienstleistungen verpflichtet, Personen mit Behinderung gleich zu behandeln. Ein Unterschied aufgrund der Behinderung ist nur dann zulässig, wenn er einem legitimen Ziel dient und eben dazu geeignet und notwendig ist, um dieses Ziel zu erreichen. Privatunternehmen müssen zudem angemessene Vorkehrungen treffen, wenn ihre Dienstleistung nicht für eine Person mit Behinderung geeignet ist.  Ein Unternehmen darf derartige Vorkehrungen für Kunden mit Behinderung nur dann verweigern, wenn dies für das Unternehmen eine „unverhältnismäßige Belastung“ darstellt.

Darüber hinaus ist in diesem Beschwerdefall auch die Europäische Verordnung 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden zu berücksichtigen. Diese Verordnung soll die Freizügigkeit von behinderten Flugreisenden ermöglichen und verbietet den Fluggesellschaften, sie zu diskriminieren.

So untersagt die Verordnung den Fluggesellschaften, die Beförderung behinderter Flugreisende aufgrund ihrer Behinderung zu verweigern, es sei denn in bestimmten Ausnahmefällen, beispielsweise aus Sicherheitsgründen. Wenn die Fluggesellschaft einen solchen Flugreisenden nicht an Bord lässt, muss sie eine akzeptable Alternative vorschlagen oder den Flug erstatten. Zudem müssen Fluggesellschaften einem behinderten Fluggast kostenlos Assistenz bieten und auch Hilfsmittel wie einen Rollstuhl oder einen Assistenzhund transportieren, bestimmteAusnahmefälle, beispielsweise aus Sicherheitsgründen, ausgenommen. Wird der Flugreisende nicht an Bord gelassen, hat er Anrecht auf entsprechende Informationen und Schadenersatz. 

Der Standpunkt von Unia

In beiden Fällen verweigerte die Fluggesellschaft den Zugang zu ihren Flugzeugen aufgrund der Behinderung der betroffenen Personen. Die Fluggesellschaft weigerte sich nämlich, Hilfsmittel zu transportieren, die für die beiden Flugreisenden behinderungsbedingt unerlässlich sind, um sich eigenständig fortzubewegen. Somit stellt die Verweigerung jeweils eine direkte Unterscheidung aufgrund von Behinderung dar.

Die Fluggesellschaft konnte auch für keine der beiden Verweigerungen eine glaubwürdige Ausnahme aus Sicherheitsgründen oder aus einem anderen rechtmäßigen Grund, wie etwa höhere Gewalt, geltend machen. Folglich kommt Unia zu dem Schluss, dass es sich um eine direkte Diskriminierung im Sinne des Antidiskriminierungsgesetzes und der Europäischen Verordnung handelt. 

Diese Beschwerden führen klar und deutlich vor Augen, dass die Fluggesellschaft ihre Dienstleistung für behinderte Flugreisende auf rechtswidrige Weise organisiert hat, da sie die europäischen Anforderungen an die Verkehrszugänglichkeit nicht erfüllt.

Darüber hinaus ist die Fluggesellschaft ihrer Assistenzpflicht nicht nachgekommen. Da sie sich weigerte, behinderte Flugreisende an Bord zu nehmen, musste sie eine akzeptable Alternative vorschlagen oder den Flug erstatten. Indem sie nicht auf die Beschwerde der zweiten Flugreisenden reagierte, hat sie gegen das Informationsrecht und den Schadenersatzanspruch verstoßen. Aus diesen Gründen hat die Fluggesellschaft nach Einschätzung von Unia entgegen den Bestimmungen der Europäischen Verordnung 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden gehandelt. 

Unia erinnert in diesem Beschwerdefall daran, wie wichtig die Zugänglichkeit  von Transportmitteln ist, damit Personen mit Behinderung eigenständig und gleichberechtigt am Gesellschaftsleben teilhaben können. Uneingeschränkt zugänglicher Luftverkehr ist hierfür unerlässlich. 

Die Einigung

Die Fluggesellschaft gesteht die Diskriminierung ein und ist bereit, gemeinsam mit Unia und den Flugreisenden einen außergerichtlichen Vergleich auszuarbeiten.

Die Fluggesellschaft wird die Flugreisenden entschädigen. Neben dem eventuellen Schadenersatz nach europäischem Recht erhalten die Flugreisenden einen zusätzlichen Schadenersatz nach belgischem Antidiskriminierungsgesetz.

Die Fluggesellschaft hat sich dazu verpflichtet, ihre Dienstleistung konkret und messbar zu verbessern,  damit behinderte Flugreisende in naher Zukunft mit zugänglichem Luftverkehr und hochwertiger Assistenz rechnen können.

Sie wird zunächst einen internationalen Experten bestellen, um ihre gesamte Dienstleistung zu prüfen. Bei diesem Experten muss es sich laut Vergleich um einen Luftverkehrspezialisten, insbesondere der Beförderung von Personen mit Behinderung, handeln, der die Prüfung vollkommen unabhängig durchführen kann. Anhand der Ergebnisse dieser Prüfung wird die Fluggesellschaft Unia einen Aktionsplan mit den umzusetzenden Maßnahmen vorlegen. Unia verfolgt dieses Vorhaben und erhält einen ausführlichen Bericht über die getroffenen Maßnahmen.  

Falls die Fluggesellschaft ihre in dem Vergleich festgehaltenen Pflichten innerhalb der vereinbarten Fristen erfüllt, nehmen Unia und die geschädigten Flugreisenden Abstand von weiteren rechtlichen Schritten gegen die Fluggesellschaft. 

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