„Lieber keine Mieter mit Eingliederungseinkommen oder Arbeitslosengeld“

16 Oktober 2017
Handlungsfelder: Wohnen
Diskriminierungsgrund: Weitere Diskriminierungsgrunde

Auf dem Wohnungsmarkt lehnen einige Vermieter es ab, an Personen zu vermieten, die keine Arbeit haben und beispielsweise ein Eingliederungseinkommen oder Arbeitslosengeld beziehen. Diese Vermieter machen sich der Diskriminierung aufgrund des Vermögens schuldig. Glücklicherweise sind die Opfer einer solchen Diskriminierung durch die Antidiskriminierungsgesetzgebung geschützt. 

Ein Eigentümer verlangt von den Mietinteressenten, einen Lohnzettel vorzulegen. Ein anderer Vermieter weigert sich, seine Wohnung an „Insolvente“ zu vermieten. 2016 gingen bei Unia 165 Meldungen solcher oder ähnlicher Fälle von Diskriminierung aufgrund des Vermögens im privaten Wohnungsmarkt ein. Wie unser Diversitätsbarometer Wohnen schon im Jahr 2014 gezeigt hatte, werden Personen, die eine Einkommensbeihilfe beziehen, bei der Wohnungssuche systematisch ausgegrenzt. Dabei scheinen Immobilienmakler die Antidiskriminierungsgesetzgebung sehr wohl zu kennen, doch schieben sie als Ausrede oft den Vermieter vor, der keine Mieter mit Einkommensbeihilfe will.

Was sagt das Gesetz?

In Belgien schützt das Antidiskriminierungsgesetz 19 spezifische Merkmale, nach denen nicht diskriminiert werden darf. Am bekanntesten sind die sogenannte Rasse, Behinderung, Glaube oder Weltanschauung, sexuelle Orientierung und Alter. Doch auch das Vermögen oder die Finanzkraft, die jemand besitzt oder nicht, ist ein gesetzlich geschütztes Diskriminierungsmerkmal. 

Selbstverständlich darf sich ein Eigentümer Gedanken darüber machen, ob ein Mieter auch regelmäßig seine Miete zahlen kann. Dennoch sind nach geltendem Antidiskriminierungsrecht nicht alle Praktiken erlaubt. So darf der Eigentümer zwar die finanziellen Möglichkeiten eines Mietinteressenten berücksichtigen, doch muss er bei seiner Beurteilung objektiv und gerecht vorgehen.

Um nähere Informationen über die Zahlungsfähigkeit eines Mietinteressenten einzuholen, darf ein Eigentümer durchaus einen Einkommensbeleg von dem Mietinteressenten verlangen. Der Eigentümer darf sich dabei aber nicht allein auf den Lohnzettel basieren, weil dies andere Einkommensformen des Interessenten grundsätzlich ausschließt.

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