Abschluss der Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates (Antirassismusrichtline) durch die Deutschsprachige Gemeinschaft

14 Februar 2014
Handlungsfelder: Aller Aktionsbereiche
Diskriminierungsgrund: Racism

Im Juli 2000 trat die Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (im Folgenden: Antirassismusrichtlinie) in der Europäischen Union in Kraft. Mitgliedstaaten waren aufgefordert, die Richtlinie bis zum 19. Juli 2003 in nationales Recht umzusetzen. 

Das Interföderale Zentrum für Chancengleichheit empfiehlt der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die Begrenzung des Gültigkeitsbereichs des Dekrets zur Bekämpfung bestimmter Formen der Diskriminierung vom 19. März 2012, die in dessen Artikel 3 angelegt ist, aufzuheben und zwar in dem Sinne, dass Güter und Dienstleistungen nicht nur im Rahmen des freien Güter- und Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union definiert werden. Die Antirassismusrichtlinie ist klar in ihrer Forderung nach Zugang zu Gütern und Dienstleistungen „die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen“. Die gesetzlichen Bestimmungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft sollten diesem Geiste Rechnung tragen.