Gewalt und Zerstörung

Zwei Täter schlagen einen homosexuellen Mann zusammen und lassen ihn leblos liegen. Ein Mann richtet Zerstörungen in einem jüdischen Viertel an und verbreitet judenfeindliche Botschaften. Ein Mann beleidigt eine afrikanische Pflegerin und schlägt sie …

    Dies alles sind Beispiele für Hassdelikte, die neben Diskriminierung (schlechte Behandlung oder Benachteiligung aufgrund eines geschützten Merkmals) und Hassbotschaften (Anstiftung zu Hass, Gewalt und Diskriminierung) ebenfalls kraft der Antidiskriminierungsgesetze verboten sind.

    Ein Hassdelikt (auch Hassstraftat genannt) vereint in sich zwei Elemente:

    • Zum einen wird eine Straftat verübt, wie Brandstiftung, Zerstörung, Körperverletzung, Belästigung, Missbrauch, Vergewaltigung …   
    • Zum anderen liegt dieser Straftat ein Hassmotiv zugrunde (in der Rechtssprache ist hier die Rede von einem niederen Motiv). Dies bedeutet, dass der Täter das Opfer gezielt deshalb auswählt, weil es einer bestimmten Bevölkerungsgruppe mit einem oder mehreren geschützten Merkmalen angehört. Der Täter handelt also aus Hass, Verachtung oder Feindseligkeit gegenüber der betreffenden Person oder Gruppe.

    Falls es sich um ein Hassdelikt handelt, kann (oder – in bestimmten Fällen – muss) der Richter ein höheres Strafmaß anwenden. Der Täter verfolgt bei einem Hassdelikt oft die Absicht, nicht nur eine einzelne Person, sondern eine ganze Gruppe einzuschüchtern und aus der Fassung zu bringen. Damit gibt er zu verstehen, dass er bestimmte Personen in der Gesellschaft für unerwünscht hält.

    Wie lässt sich ein niederes Motiv beweisen?

    Dass ein Opfer einer bestimmten Bevölkerungsgruppe angehört, beweist an sich noch nicht, dass auch ein niederes Motiv vorliegt. Entscheidend ist der Beweggrund des Täters. Ein Richter muss entscheiden, ob das niedere Motiv erwiesen ist und ob der Täter somit eine höhere Strafe verdient. Mit anderen Worten ist die Frage zu klären:

    „Lässt sich beweisen, dass der Täter aus Verachtung, Hass oder Feindseligkeit gegenüber dem Opfer gehandelt hat, und zwar aufgrund eines geschützten Merkmals?“

    Bei einem Hassdelikt ist es übrigens nicht ausschlaggebend, ob das Opfer tatsächlich das betreffende geschützte Merkmal aufweist. Wenn der Täter beispielsweise jemanden angreift, weil er denkt, dass diese Person homosexuell ist (obwohl sie es nicht ist), begeht er ein Hassdelikt.

    Beispiele:

    • Ein Mann hatte einen homosexuellen Nachbarn zusammengeschlagen, nachdem ein Streit zwischen ihnen außer Kontrolle geraten war. Der Richter befand, dass kein niederes Motiv vorlag. Es ließ sich nämlich nicht beweisen, dass der Täter sein Opfer ausgesucht hatte, weil es homosexuell ist.
    • Mehrere Jugendliche schlugen zwei Männer zusammen, die Hand in Hand durch die Straße gingen, und beleidigten sie mit schwulenfeindlichen Beschimpfungen. Der Richter urteilte, dass das niedere Motiv hier nachgewiesen werden konnte.

    Gilt bei allen Straftaten aus niederem Motiv ein erhöhtes Strafmaß?

    Nein. Nur bei bestimmten Straftaten (nicht bei allen) erhöht sich das Strafmaß im Fall eines niederen Motivs.

    Unia plädiert im Übrigen dafür, das erhöhte Strafmaß auf weitere Straftaten auszudehnen. Nähere Informationen hierzu finden Sie in unserer Evaluation der Antidiskriminierungsgesetzgebung (2.5.3.).

    Haben Sie persönlich ein Hassdelikt beobachtet oder erlitten?

    Dann sollten Sie es unbedingt bei der Polizei und bei uns melden! Mehr >