Kommentar im Rahmen der Evaluierung der Antidiskriminierungsgesetze

30 Januar 2018
Handlungsfelder: Aller Aktionsbereiche
Diskriminierungsgrund: Aller Diskriminierungsgründe

Im Rahmen der Evaluierung der Antidiskriminierungsgesetze erstellte Unia ein Gutachten und vertrat dieses vor dem Parlamentsausschuss. Fazit: Es gilt, bestehende Gesetzeslücken zu schließen. Zu diesem Anlass erschien ein Gastkommentar von Unia-Ko-Direktor Patrick Charlier in der La Libre Belgique.

Eine deutsche Übersetzung dieses Kommentars finden Sie untenstehend:

Das Antidiskriminierungsgesetz noch löchrig wie Häkelspitze nach Brügger Art

2007-2017: Zehn Jahre nach Verabschiedung des Antidiskriminierungsgesetzes war es an der Zeit, Bilanz zu ziehen. Unia hat sich der Aufgabe gestellt und hierzu die 17.000 Fälle analysiert, die das Zentrum in den letzten 10 Jahren bearbeitet hat. Zu begrüßen ist die Leistung des Gesetzgebers, der einen soliden, kohärenten und ehrgeizigen Rahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung und Rassismus geschaffen hat. Dennoch sollten die politischen Verantwortungsträger über eine Stärkung des legislativen Unterbaus nachdenken. Das Gesetz hat nämlich seine Lücken und lässt noch so manches Opfer links liegen. Diese Opfer sind es, die uns dazu antreiben, die Grenzen des gesetzlichen Schutzes anzugehen. 

In gewissen Punkten ähnelt das Gesetz der berühmten löchrigen Deckchen aus Brügger Häkelspitze. Nehmen wir beispielsweise homophobe Texte, die zu Gewalt, Hass oder Diskriminierung aufstacheln. Faktisch bleiben sie unbestraft. Im Unterschied zu rassistischen Texten, müssen schriftliche, homophobe Äußerungen (gleich Pressedelikten) nach derzeitigem Recht vor dem Assisenhof verhandelt werden. Ein solches Verfahren ist aber ein so schwerfälliges Unterfangen, dass es kaum Anwendung findet.

Auch in anderen Bereichen hinkt das Gesetz seiner Pflicht gegenüber den Opfern hinterher. Aktuell könnte ein Arbeitgeber beispielsweise bei Massenentlassungen versucht sein, besonders auf die Arbeitnehmer abzuzielen, bei denen die meisten krankheitsbedingten Fehlzeiten zu Buche stehen. Diese Entscheidung entspricht erstaunlicherweise nicht der momentanen Definition einer Diskriminierung aufgrund des Gesundheitszustandes. Im Antidiskriminierungsgesetz ist nämlich nur die Rede vom aktuellen oder künftigen Gesundheitszustand, nicht aber von der Vorgeschichte. Dabei muss das Gesetz doch auch diejenigen schützen, die krank waren und heute noch unter den Folgen leiden. 

Darüber hinaus muss das Gesetz die Liste der Straftaten ausbauen, die ein höheres Strafmaß verdienen. Denken wir beispielsweise an Erpressung, Folter oder Machtmissbrauch. Diesbezüglich gibt es Fälle, in denen Menschen aufgrund ihrer geistigen Behinderung erpresst oder misshandelt wurden. Die Täter haben bisher keine schwere Strafe zu befürchten, einfach deshalb, weil es momentan keinen erschwerenden Umstand darstellt, wenn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder eine Erpressung aufgrund einer Behinderung stattfindet. Gleiches gilt für andere Diskriminierungsmerkmale. Denken wir nur an den Betrug von homosexuellen Usern, die gezielt, beispielsweise durch Dating-Websites, ins Visier genommen werden.  

Die Gesetzeslücken zeigen sich noch an anderen Fronten. Angesichts der geringen Entschädigungsbeträge und der hohen Verfahrenskosten nehmen viele Diskriminierungsopfer in benachteiligten Lebenssituationen erst gar nicht die Mühe auf sich, vor Gericht zu ziehen. Das beste Beispiel sind Mietinteressenten, die eigentlich beweisen könnten, dass sie aufgrund ihrer Hautfarbe abgelehnt wurden.

Das Antidiskriminierungsgesetz öffnet zwar die Tür für so genannte positive Maßnahmen, doch fehlt es noch an konkreten Umsetzungsmöglichkeiten. So verlaufen gut gemeinte Ansätze oft im Sand, was bedauerlich ist. Unia hat beispielsweise Anfragen von Arbeitgebern erhalten, die vorrangig oder sogar ausschließlich Personen aus Bevölkerungsgruppen einstellen wollten, die nachweislich auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sind (Arbeitsuchende mit Behinderung, junge Arbeitsuchende ausländischer Herkunft usw.). Wir mussten ihnen leider mitteilen, dass sie sich damit nach jetzigem Recht möglicherweise der Diskriminierung schuldig und strafbar machen, solange es keinen Königlichen Erlass gibt, der positive Maßnahmen ausdrücklich unterstützt. Alternativ hierzu müsste das Gesetz ausdrücklich festhalten, dass solche positive Maßnahmen unter der Aufsicht eines Richters zulässig und rechtens sind. 

In unserer Arbeit, bei der wir Tag für Tag Diskriminierungsopfern zur Seite stehen und nach Lösungen suchen, die sowohl die Betroffenen zufrieden stellen als auch für die Gesellschaft insgesamt ertragreich sind, stoßen wir immer wieder, noch einmal sinnbildlich gesprochen, auf zu große Löcher in diesem Spitzendeckchen, das unsere Antidiskriminierungsgesetzgebung darstellt. Deshalb obliegt es dem Parlament, das Gesetz nachzubessern. Dies ist unsere Forderung, die wir heute an unsere Volksvertreter richten und morgen wiederholen werden, falls es nötig sein sollte.

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